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Apex Fördertechnik GmbH · 52511 Geilenkirchen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche mit uns abgeschlossenen Geschäfte. Gegenteiliges muss schriftlich und im Einzelnen vereinbart sein. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden auch dann durch die nachfolgenden Bedingungen ausgeschlossen, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Ist unser Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB, so unterwirft er sich gleichwohl, soweit zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten. Als nichtkaufmännischer Rechtsverkehr im Sinne dieser Bedingungen gelten die Geschäfte, die nicht gegenüber einem Kaufmann, soweit der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen getätigt werden.

 

 

2. Angebot, Lieferung

Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit. Etwa angegebene Lieferfristen sind für uns unverbindlich, sofern eine Lieferfrist nicht im Einzelfall unter ausdrücklicher Abweichung von diesen Bedingungen als verbindlich von uns schriftlich anerkannt worden ist. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel sowie Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferverpflichtungen, auch falls diese ausdrücklich übernommen worden sind. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzuges oder Unmöglichkeit, soweit unter Ziff. III. 1, nichts anderes bestimmt ist, ist ausgeschlossen.


Unsere Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind zum Abschluss uns bindender Verträge nicht bevollmächtigt, derartige Verträge bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.

 

 

3. Transportgefahr

Der Transport gekaufter Waren erfolgt auf Gefahr unseres Vertragspartners, auch wenn die Preise frachtfrei gestellt sind. Werden Waren oder gemietete Geräte „frei Baustelle" abgeliefert, so ist das Abladen an der Baustelle im Angebotspreis nicht inbegriffen: das Abladen hat durch vom Vertragspartner gestelltes geeignetes Personal zu erfolgen. Beschädigungen auf dem Transport mit Kraftfahrzeugen sind vom Kraftfahrzeugfahrer zu bescheinigen.

 

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlbar innerhalb 7 Tagen netto Kasse. Eine Skontogewährung entfällt, wenn ältere Rechnungen offenstehen. Rechnungen für Reparaturen und andere Dienstleistungen, ferner für Ersatzteile, sind sofort in bar ohne Abzug zu zahlen. Wenn die Zahlung nicht bei Fälligkeit erfolgt, so sind von der Fälligkeit an Zinsen und Provision zu zahlen, welche unsere Bank für ungedeckte Kredite fordert, mindestens jedoch in Hohe der gesetzlichen Verzugzinsen (§ 288 BGB). Kundenwechsel werden nicht ohne besondere Vereinbarung, bei besonderer Vereinbarung nur zahlungshalber angenommen. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung. Diskont-Stempelsteuer und sonstige Spesen trägt unser Vertragspartner.

 

 

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

Die Aufrechnung gegen unsere Erfüllungs- bzw Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche, sowie die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts sind ausgeschlossen. Im Rahmen nicht kaufmännischen Rechtsverkehrs beschränkt sich unbeschadet bestehender Leistungsverweigerungsrechte, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, die Aufrechnung auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche unseres Vertragspartners. Die Abtretung gegen uns bestehender Ansprüche ist ausgeschlossen.

 

 

6. Zahlungsverzug, Rücktrittsrecht

Gerät unser Vertragspartner mit einer Zahlung in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine vorhandene oder bevorstehende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Wechsel- und Scheckproteste, Pfändungen u a.) werden unsere samtflehen Forderungen aus bewirkten Leistungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, Lieferungen davon abhängig zu machen, dass unser Vertragspartner Zug um Zug die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet. Darüber hinaus steht uns das Recht zu, fristlos von den noch schwebenden Verträgen zurückzutreten. Im Rahmen nicht kaufmännischen Rechtsverkehrs kann das Rücktrittsrecht nur nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ausgeübt werden. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sind uns sofort auf Kosten des Schuldners herauszugeben. Unbeschadet unseres Rechts, Fälligkeitszinsen gemäß §§ 352, 353 HGB zu verlangen, haben wir spätestens mit Eintritt des Zahlungsverzuges Anspruch auf eine Verzinsung gern. §288 BGB. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns im Falle des Verzuges des Kunden vorbehalten: die Zinspflicht ermäßigt sich bis auf den gesetzlichen Zinsfuß, soweit der Kunde beweist, dass uns nur ein geringer Schaden entstanden ist.

 

 

7. Gewährleistung, Mängelrüge

Unser Vertragspartner ist im Falle des Kaufes verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu prüfen. Stellt er offensichtliche Mängel der Ware fest, so hat er diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Empfang der Ware, uns gegenüber schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung oder sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung durch unseren Vertragspartner, schriftlich zu rügen. Wir gewährleisten nach den gesetzlichen Bedingungen und diesen AGB, dass die zu leistende Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesen ABG auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz seiner eigenen vergeblichen Aufwendungen ist ausgeschlossen. §478 BGB bleibt unberührt. Bei neuen Sachen im nicht kaufmännischen Rechtsverkehr beträgt die Gewährleistung nach den gesetzlichen Regelungen 2 Jahre. Bei Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist bei Neukauf 1 Jahr. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen eines Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist und wir dies wünschen. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 

 

8. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Begleichung aller bestehenden und aller künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu unseren Vertragspartnern unser Eigentum. Die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren bedarf unserer schriftlichen Zustimmung unter Angabe des Objektes und des Käufers. Unser Vertragspartner überträgt uns sein Anwartschaftsrecht zum Erwerb des Vollrechts am Kaufgegenstand und tritt seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung am Kaufgegenstand gegen einen den Kaufpreis finanzierenden Dritten, z B. Hersteller oder Bank, zur Sicherung aller aus der Geschäftsverbindung zu unserem Vertragspartner entstandenen oder künftig entstehenden Ansprüche ab. Forderungen, die unserem Vertragspartner aus der Veräußerung der von uns gelieferten Ware gegen Dritte erwachsen, gehen mit der Entstehung der Forderung zum Zwecke der Sicherstellung unserer bestehenden oder künftig entstehenden Ansprüche gegen unseren Vertragspartner auf uns über. Forderungen, die unserem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung von Eigentumsvorbehaltsware entstehen, dürfen nicht in laufende Rechnungen aufgenommen werden. Werden sie dennoch in laufende Rechnungen aufgenommen, so erstreckt sich die Abtretung auf das Recht zur Kündigung des Kontokorrents und dem Kontokorrentsaldo. Übersteigt der realisierbare Wert der uns dienenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir nach unserer Wahl insoweit zur Rückübertragung bzw. Freigabe verpflichtet. Sofern der Abnehmer unseres Vertragspartners im Einzelfall die Abtretung der gegen ihn bestehenden Forderung ausgeschlossen haben sollte, ist unser Vertragspartner verpflichtet, vor Weiterveräußerung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Sachen unsere Einwilligung einzuholen. Machen wir von dem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt erworbene Ware gegen Diebstahl und Feuer in Höhe ihres Wiederbeschaffungspreises zu versichern. Die Ansprüche aus der Versicherung gehen mit ihrer Entstehung auf uns über. Werden von uns gelieferte Sachen, die noch in unserem Eigentum stehen, mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder werden in unserem Eigentum stehende Sachen durch Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache, so bleiben wir Eigentümer bzw. Miteigentümer. Unser Eigentumsanteil richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sache zur Zeit ihrer Verbindung. Verarbeitung oder Umbildung hatte.
Solange von uns gelieferte Sachen in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, hat unser Vertragspartner jede Beeinträchtigung unseres Eigentums, insbesondere durch Zwangsvoll-streckung usw. uns sofort anzuzeigen.

 

 

9. Mietgeschäfte

Für Mietgeschäfte gelten die gesonderten Geschäftsbedingungen des Mietvertrags der Apex Fördertechnik GmbH.

 

 

10. Haftung

Wir haften für im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingetretene Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur, wenn wir (einschließlich der gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen) den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von uns ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn wir wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt haben. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Die Haftungsausschlüsse gelten nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Wenn soweit die Haftung von uns ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragsbeteiligten ist der Betriebssitz der Apex Fördertechnik GmbH, nämlich Geilenkirchen.

 

 

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder wird oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirk-
same Bestimmungen gelten als durch solche wirksam ersetzt; Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrage zum Ausdruck kommenden Vertragssinn am besten entspricht.

 

(Ausgabe Mai 2013)

 

 

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