Allgemeine Mietvertrag Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

 

2. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
  2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

 

3. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
  2. Bei Übergabe erkennbare Mengel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind.  Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3.  Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
  4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.



4. Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
  • grobem Verschulden des Vermieters
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr.1 entsprechend.

 

 

 

5. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

  1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag).  Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
  2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
  3. Das   Zurückbehaltungsrecht   und das   Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
  4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 3 Banktage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt   zu   dem   Mietgegenstand   und   den   Abtransport   zu   ermöglichen   hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.  Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die   der   Vermieter   innerhalb   der   vereinbarten   Vertragsdauer   etwa   durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der    durch    die    Rückholung    und    Neuvermietung    entstandenen    Kosten abgerechnet.
  5. Fällige   Beträge   werden   in den Kontokorrent   hinsichtlich   eines   für Lieferungen    zwischen    den    Vertragspartnern    vereinbarten    Kontokorrent- Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
  6. Der Mieter Trinh in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seines Anspruchs gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

 

6. Stilliegeklausel

  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der   Auftraggeber   zu vertreten     hat (zu.    Frost.    Hochwasser, Streik.     innere     Unruhen, Kriegsereignisse, behördiche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
  3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v.  H.  der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten   Monatsmiete   bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
  4. Der Mieter halb sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

7. Unterhalb Pflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c)  notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

 

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.  Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

8. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden.  Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht     werden, haftet    der    Vermieter    nur    dann, wenn    er    das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.  Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

9. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

  1. Der   Mieter    ist   verpflichtet, die   beabsichtigte    Rücklieferung    des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt einsprechend.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. Ib) und 1c) gilt entsprechend.
  4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so   rechtzeitig   zu erfolgen, dass   der    Vermieter    in   der   Lage   ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

 

10. Verletzung der Unterhaltspflicht

  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung     bis    zur    Beendigung     der    vertragswidrig    unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretener Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die       Kosten       der       zur       Behebung       der      Mängel       erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln    nicht    innerhalb    von    14    Kalendertagen    nach    Eintreffen    am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

11. Weitere Pflichten des Meters

  1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter   unverzüglich durch Einschreiben   Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
  3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
  4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen   abzuwarten.   Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
  5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

12. Kündigung

  1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

c)   Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.


2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a)  im Falle von § 5 Nr. 4;

b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.


3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr.  4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

13. Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr.  3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

14. Sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
  2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden-und Wechselprozess   – ist, wenn   der   Mieter   Vollkaufmann, eine juristische   Person   des   öffentlichen   Rechts   oder   ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder -nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.